Musterverordnung für Wasserschutzgebiete

Verordnung des Landratsamtes des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Münchsteinach / Altershausen im Landkreis Neustadt Aisch für die öffentliche Wasserversorgung der Weisachquelle (Kennzahl 4120632900007) vom ......20.. . Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim erlässt auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) i. V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom

19. Juli 1994 (GVBI S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) folgende

Verordnung

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Ortsteil Altershausen wird in der Gemeinde Münchsteinach / Altershausen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet

(1)
Das Schutzgebiet besteht aus
(2)
Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1:10.000 maßgebend, der im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim und in der Gemeindekanzlei......... niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils
gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
(3)
Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4)
Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone ist soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
einem Fassungsbereich,
einer engeren Schutzzone,
einer weiteren Schutzzone

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Es sind

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen)
1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies, Sandund Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche nur zulässig, wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung hierdurch nicht wesentlich gemindert wird verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen landund forstwirtschaftlichen Nutzung
1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen nur zulässig mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird verboten
1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) verboten
1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe
1.5 UntertageBergbau, Tunnelbauten verboten
2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1)
2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern verboten
in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
2.2 Anlagen nach § 19 g WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind verboten
2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter verboten
2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) verboten
2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung verboten
3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen nur Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe zulässig für Klärbecken und gruben in monolithischer Bauweise, für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstlicher Sohleabdichtung, wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist verboten
3.2 Regenoder Mischwasserentlastungsbauwer ke zu errichten oder zu erweitern verboten
3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind verboten
3.4 Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung verboten
in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
3.5 Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern verboten
in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 WHG i.V. mit § 1 NWFreiV wird hingewiesen) nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken verboten
3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser verboten) verboten
4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen
4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden und wie in Zone II nur zulässig für öffentliche Feldund Waldwege, beschränktöffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege und bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers
4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern zulässig, ausgenommen Rangierbahnhöfe verboten
4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen, Wege, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden verboten
4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten
4.5 Badeoder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten

1 siehe ATVDVWKMerkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen verboten
4.7 Großveranstaltungen durchzuführen nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei Sportanlagen) verboten für Geländemotorsport verboten
4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten
4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten
4.10 Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig
4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten
4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z.B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) auf das grundsätzliche Verbot nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz wird hingewiesen verboten
4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standortund bedarfsgerechter Düngung nur standortund bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig
4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensportund Golfplätzen nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität verboten
5. bei baulichen Anlagen
5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig, wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und wenn die Gründungssohle über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten
in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
5.2 Ausweisung neuer Baugebiete verboten
in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 2 nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 5 a oder Ziffer 5 b verboten
5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern 2 nur zulässig mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitungen verboten
5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern 2 nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m 3 entsprechend Nr. 5.4 verboten
6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen
6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus Biogasanlagen und Festmistkompost nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten
6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) nur zulässig gemäß Düngemittelverordnung, wenn die Stickstoffdüngung in zeitund bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenoder Hauptfruchtanbau, auf Brachland
6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen verboten
6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischenoder Hauptfrucht erforderlich, soweit fruchtfolgeund witterungsbedingt möglich.
6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldünger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt verboten
6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage verboten

Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGSAnlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone
entspricht Zone III II
6.7 Beweidung, Freiland, Koppelund Pferchtierhaltung nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 6) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind verboten
6.8 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten verboten
6.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung verboten
6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität verboten
6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern nur zulässig für Instandsetzungsund Pflegemaßnahmen
6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 7 neu anzulegen oder zu erweitern nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässerungssystem zulässig verboten
6.13 Rodung, Kahlschlag größer als 2 500 m2 oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 8) nicht zulässig, (ausgenommen bei Kalamitäten)
6.14 Nasskonservierung von Rundholz nur Beregnung von unbehandeltem Holz bis zu 2 Festmetern zulässig verboten
(2)
Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführte Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.
(3)
Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

§ 4 Ausnahmen

(1)
Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim kann von den Verboten und Beschränkungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
  1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder

  2. das Verbot oder die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2)
Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3)
Im Falles des Widerrufs kann das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim vom

Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1)
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(2)
Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1)
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2)
Sie haben ferner die Entnahme von Boden, Vegetationsund Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim zu dulden.
(3)
Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungsund Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

(1)
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.
(2)
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße landoder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwiderhandelt,

  2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für .................... in Kraft.

........................., den ...................

Landratsamt Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim

.................................. Unterschrift

Anlagen Anlage 1 (Lageplan)

Anlage 2

Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nr. 2, 3, 5 und 6

  1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS)“ zu beachten.

  2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.

In der weiteren Schutzzone (III A und III B) sind nur zulässig:

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,

  2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.

Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z.B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12,

4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

  1. Anlagen zur Versickerung von häuslichem und kommunalem Abwasser (zu Nr. 3.5) Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den Mindestanforderungen gemäß Abwasserverordnung (AbwV) in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen. Die Anforderungen richten sich dabei nach den einschlägigen Merkblättern des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft.

  2. Stallungen (zu Nr. 5.3)

Ziffer 5 a:

1. mit Flüssigmistverfahren:

Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an:

Milchkühe 40 Stück (1Stück = 1,0 DE) Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE)

Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

    1. mit Festmistverfahren:

    2. Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
    1. mit gemischten Entmistungsverfahren:

    2. Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend 1.1 und 1.2 zu ermitteln.
  1. Ausnahmegenehmigung

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.

Ziffer 5 b:

Bei Güllebzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.

Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.

Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulischbetrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.

Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen.

Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.

Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.

Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III A vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“.

  1. Beweidung, Freiland, Koppelund Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

  2. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12):

Weinbau
Hopfenanbau
Tabakanbau
Gemüseanbau
Zierpflanzenanbau
Baumschulen und forstliche Pflanzgärten

Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche.

8. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.

Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen.

Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.

Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher

u.U. nur durch Kahlschlag möglich ist.