Verordnung des Landratsamtes des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Münchsteinach / Altershausen im Landkreis Neustadt Aisch für die öffentliche Wasserversorgung der Weisachquelle (Kennzahl 4120632900007) vom ......20.. . Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim erlässt auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) i. V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom
19. Juli 1994 (GVBI S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) folgende
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Ortsteil Altershausen wird in der Gemeinde Münchsteinach / Altershausen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.
§ 2 Schutzgebiet
| einem | Fassungsbereich, |
| einer | engeren Schutzzone, |
| einer | weiteren Schutzzone |
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Es sind
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 1. | bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) | ||
| 1.1 | Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies, Sandund Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche | nur zulässig, wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung hierdurch nicht wesentlich gemindert wird | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen landund forstwirtschaftlichen Nutzung |
| 1.2 | Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen | nur zulässig mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird | verboten |
| 1.3 | Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) | verboten | |
| 1.4 | Durchführung von Bohrungen | nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe | |
| 1.5 | UntertageBergbau, Tunnelbauten | verboten | |
| 2. | bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) | ||
| 2.1 | Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 2.2 | Anlagen nach § 19 g WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern | nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind | verboten |
| 2.3 | Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) | nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter | verboten |
| 2.4 | Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) | verboten | |
| 2.5 | Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung | verboten | |
| 3. | bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||
| 3.1 | Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen | nur Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe zulässig für Klärbecken und gruben in monolithischer Bauweise, für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstlicher Sohleabdichtung, wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist | verboten |
| 3.2 | Regenoder Mischwasserentlastungsbauwer ke zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| 3.3 | Trockenaborte | nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind | verboten |
| 3.4 | Ausbringen von Abwasser | verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung | verboten |
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 3.5 | Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern | verboten |
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 3.6 | Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 2 Abs. 1 WHG i.V. mit § 1 NWFreiV wird hingewiesen) | nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken | verboten |
| 3.7 | Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern | nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird (Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser verboten) | verboten |
| 4. | bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen | ||
| 4.1 | Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern | nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden und wie in Zone II | nur zulässig für öffentliche Feldund Waldwege, beschränktöffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege und bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers |
| 4.2 | Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern | zulässig, ausgenommen Rangierbahnhöfe | verboten |
| 4.3 | wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen, Wege, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden | verboten | |
| 4.4 | Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| 4.5 | Badeoder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art | nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 | verboten |
1 siehe ATVDVWKMerkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 4.6 | Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern | nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen | verboten |
| 4.7 | Großveranstaltungen durchzuführen | nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei Sportanlagen) verboten für Geländemotorsport | verboten |
| 4.8 | Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| 4.9 | Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| 4.10 | Militärische Übungen durchzuführen | nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig | |
| 4.11 | Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | |
| 4.12 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z.B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) | auf das grundsätzliche Verbot nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz wird hingewiesen | verboten |
| 4.13 | Düngen mit Stickstoffdüngern | nur zulässig bei standortund bedarfsgerechter Düngung | nur standortund bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig |
| 4.14 | Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensportund Golfplätzen | nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität | verboten |
| 5. | bei baulichen Anlagen | ||
| 5.1 | bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern | nur zulässig, wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und wenn die Gründungssohle über dem höchsten Grundwasserstand liegt | verboten |
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 5.2 | Ausweisung neuer Baugebiete | verboten |
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 5.3 | Stallungen zu errichten oder zu erweitern 2 | nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 5 a oder Ziffer 5 b | verboten |
| 5.4 | Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern 2 | nur zulässig mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitungen | verboten |
| 5.5 | ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern 2 | nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m 3 entsprechend Nr. 5.4 | verboten |
| 6. | bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen | ||
| 6.1 | Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus Biogasanlagen und Festmistkompost | nur zulässig wie bei Nr. 6.2 | verboten |
| 6.2 | Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) | nur zulässig gemäß Düngemittelverordnung, wenn die Stickstoffdüngung in zeitund bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischenoder Hauptfruchtanbau, auf Brachland | |
| 6.3 | Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen | verboten | |
| 6.4 | ganzjährige Bodendeckung durch Zwischenoder Hauptfrucht | erforderlich, soweit fruchtfolgeund witterungsbedingt möglich. | |
| 6.5 | Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen | verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldünger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt | verboten |
| 6.6 | Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen | nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage | verboten |
Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGSAnlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).
| in der weiteren Schutzzone | in der engeren Schutzzone | ||
| entspricht Zone | III | II | |
| 6.7 | Beweidung, Freiland, Koppelund Pferchtierhaltung | nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 6) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind | verboten |
| 6.8 | Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten | verboten | |
| 6.9 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung | verboten | |
| 6.10 | Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität | verboten |
| 6.11 | landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern | nur zulässig für Instandsetzungsund Pflegemaßnahmen | |
| 6.12 | besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 7 neu anzulegen oder zu erweitern | nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässerungssystem zulässig | verboten |
| 6.13 | Rodung, Kahlschlag größer als 2 500 m2 oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 8) | nicht zulässig, (ausgenommen bei Kalamitäten) | |
| 6.14 | Nasskonservierung von Rundholz | nur Beregnung von unbehandeltem Holz bis zu 2 Festmetern zulässig | verboten |
Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für .................... in Kraft.
........................., den ...................
Landratsamt Neustadt a.d. Aisch Bad Windsheim
.................................. Unterschrift
Anlagen Anlage 1 (Lageplan)
Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nr. 2, 3, 5 und 6
In der weiteren Schutzzone (III A und III B) sind nur zulässig:
Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.
Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z.B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12,
4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, Kompostierung im eigenen Garten.
Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.
Ziffer 5 a:
1. mit Flüssigmistverfahren:
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an:
Milchkühe 40 Stück (1Stück = 1,0 DE) Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE)
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.
Ziffer 5 b:
Bei Güllebzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.
Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.
Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulischbetrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.
Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen.
Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.
Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.
Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III A vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“.
| Weinbau | |
| Hopfenanbau | |
| Tabakanbau | |
| Gemüseanbau | |
| Zierpflanzenanbau | |
| Baumschulen und forstliche Pflanzgärten |
Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche.
8. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.
Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.
Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen.
Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.
Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher
u.U. nur durch Kahlschlag möglich ist.